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VOB 2019 veröffentlicht

Die neue Gesamtausgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB 2019) ist ab sofort über den Beuth Verlag erhältlich. Die VOB 2019 löst die VOB 2016 ab.

Cornelius Bruns, Rechtsanwalt bei bauforumstahl erläutert die wichtigsten Veränderungen:

"Änderungen ergeben sich in der VOB/A und in der VOB/C. Die VOB/B bleibt unverändert. Von den 67 Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) sind 14 zwischen 2016 und 2019 fachtechnisch überarbeitet und 40 redaktionell angepasst worden. Bei der für den Stahlbau wesentlichen ATV DIN 18335 hat sich im Verhältnis zur letzten Gesamtausgabe der VOB 2016 jedoch nichts geändert.

In der ATV DIN 18299 (Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art) sind im Katalog des Abschnitts 0 Angaben zum SiGe-Plan, der Baustellenverordnung und Leistungen zur Unfallverhütung aufgenommen worden. Im Abschnitt 4 ist die ehemalige Ziffer 4.2.10. zu „Verkehrssicherungsmaßnahmen“ außerhalb der Baustelle entfallen.

Die ATV DIN 18360 (Metallbauarbeiten) ist überarbeitet worden. Der Abschnitt 0, der die Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung enthält, ist wesentlich erweitert worden. Der Abschnitt 3 ist grundlegend überarbeitet und die Regelung der Nebenleistungen und Besonderen Leistungen sind angepasst und präzisiert worden. Wegen der umfangreichen Änderungen ist Anwendern ATV DIN 18360 Metallbauarbeiten geraten, sich mit den neun Regelungen auseinanderzusetzen."

Die neuen Regelungen der VOB/A sind umfangreich und im Einführungserlass des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) vom 20. Februar 2019 kommentiert.

Die neue VOB 2019 gilt ab dem 01.10.2019. Gem. Einführungserlass zur Gesamtausgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 23.09.2019 sind die nachgeordneten Einrichtungen des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) verpflichtet, die VOB 2019 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. Bei Verträgen, die vor dem 01.10.2019 unter Einbeziehung der VOB geschlossen worden sind, kommt es auf die vertragliche Formulierung an, ob die VOB 2019 angewendet wird. Im Zweifel ist auf die gültigen Regelungen zu Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen.

Rechtsanwalt Cornelius Bruns mit der frisch gedruckten VOB 2019. Foto: bauforumstahl e.V.
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