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Weiterer Meilenstein zum "Green Deal" geschafft

Seit dem 01. Januar 2022 findet ein Teil der EU-Taxonomieverordnung (VO 2019/2088) Anwendung auf die Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“. Damit wurde ein weiter Meilenstein für die Umsetzung des europäischen „Green Deals“ gesetzt.

Die Taxonomie-Verordnung hat das Ziel, Transparenz zu schaffen, welche Wirtschaftstätigkeiten eines Unternehmens oder eines Finanzmarktteilnehmers ökologisch nachhaltig sein können. Für die Bewertung, ob ein Unternehmen nachhaltig tätig ist, wurde mit dieser Verordnung ein europäisch einheitliches Klassifizierungssystem geschaffen.

Die Aktivität eines Unternehmens gilt als taxonomiekonform, also nachhaltig im Sinne der Verordnung, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen der in der Verordnung genannten Umweltziele leistet (vgl. Art. 9 ff. VO 2019/2088) und zusätzlich mit ihrem Geschäft dem Klima, der Umwelt oder der Gesellschaft keinen signifikanten Schaden zufügt (Do-No-Significant-Harm-Prinzip).

Von der Taxonomie-Verordnung betroffen sind Unternehmen, die zur Abgabe einer sog. nichtfinanziellen Erklärung (NFRD) nach § 298b HGB (Lagebericht) bzw. § 315b HGB (Konzernlagebericht) verpflichtet sind.

Die Pflicht zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung besteht grds. dann, wenn das Unternehmen

  • „kapitalmarktorientiert“ nach § 264d HGB ist,
  • im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt und
  • „groß“ im Sinne von § 267 Abs. 2 HGB ist, also wiederum 2 der 3 nachfolgenden Kriterien erfüllt:
    • die Bilanzsumme beträgt mehr als 20 Mio. Euro,
    • in den letzten 12 Monaten beträgt der Umsatzerlös vor dem Abschlußstichtag mehr als 40 Mio Euro beträgt,
    • das Unternehmen im Jahresdurchschnitt mehr als 250 Arbeitnehmer hat

Weitergehende Informationen zur EU-Taxonomieverordnung finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_711)

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